Teilnahmebedingungen | Förderprogramme

1. Teilnahmevoraussetzungen

1.1 Nationaler Wettbewerb

Teilnahmeberechtigt ist, wer die folgenden Punkte kumulativ erfüllt

  • wer zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses mindestens 16 Jahre alt ist und das 23. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

  • alle Schweizer und Liechtensteinischen Staatsbürger:innen oder, wer eine Schule in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein besucht (z.B. Gymnasium, Berufsschule, Sekundarschule) oder wer eine Schweizer Schule im Ausland besucht.

  • wer die eingereichte Arbeit vor Abschluss der Sekundarstufe II verfasst hat.

  • wer das erste Jahr des Studiums, am letzten Tag des Finales des Nationalen Wettbewerbs, noch nicht abgeschlossen hat.

1.2 International Swiss Talent Forum

Teilnahmeberechtigt ist, wer die folgenden Punkte kumulativ erfüllt

  • wer zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses mindestens 18 Jahre alt ist und das 23. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

  • Finalist/in des Nationalen Wettbewerbes von Schweizer Jugend forscht ist, oder Mitglied der Schweizerischen Studienstiftung ist, oder Medaillengewinner/in der SwissSkills Berufsmeisterschaften oder der Schweizerischen Wissenschafts-Olympiaden ist, oder wer vom National Organiser eines Nationalen Wettbewerbes ausserhalb der Schweiz persönlich eingeladen wurde.

  • wer fließend Englisch in Wort und Schrift beherrscht

1.3 Studienwochen

Teilnahmeberechtigt ist, wer die folgenden Punkte kumulativ erfüllt

  • wer zum Zeitpunkt des Anmeldeschlusses mindestens 16 Jahre alt ist und das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

  • wer eine Schule in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein besucht (z.B. Gymnasium, Berufsschule, Sekundarschule, International School), oder wer als Schweizerin oder Schweizer resp. Liechtensteinerin oder Liechtensteiner eine ausländische Schule besucht, oder wer eine Schweizer Schule im Ausland besucht

Bestätigungen seitens Lehrpersonal und Schulleitung

Für die Zulassung zur Studienwoche benötigt Schweizer Jugend forscht die Bestätigung der Motivation (von der Lehrperson) und eine Beurlaubung (von der Schulleitung), falls die Studienwoche während der Schulzeit stattfindet. Interessenten werden dazu aufgefordert, VOR der Online-Anmeldung mit der Lehrperson und Schulleitung in Kontakt zu treten und diese von ihrer Absicht der Teilnahme zu informieren. Die Lehrperson und die Schulleitung erhalten nach erfolgter Online-Anmeldung per E-Mail einen Link zur Bestätigung der Motivation und Beurlaubung.

2. Zulassungen und Bewertungen

Entscheide von Schweizer Jugend forscht, ihrer Wettbewerbskommission und Expertinnen und Experten über Zulassungen zu Veranstaltungen und Bewertungen von Arbeiten sind endgültig. Die Überprüfung durch Aussenstehende oder Gerichte ist ausgeschlossen.

3. Umgang mit künstlicher Intelligenz (KI)

KI-Tools müssen von Teilnehmenden genauso wie andere Hilfsmittel und Quellen immer angegeben werden. Arbeiten ohne vollständige Kennzeichnung von Quellen und Hilfsmitteln können als Betrugsversuch bzw. Täuschung gewertet werden. Die Produkte von KI-Tools sind keine wissenschaftlichen Quellen. Auch bei korrekter Quellenangabe bleibt es die Verantwortung der Autor:innen, die Relevanz, den Wahrheitsgehalt oder die Genauigkeit der Produkte zu überprüfen. KI-basierte Tools dürfen bei bewertungsrelevanten Leistungen höchstens unterstützend eingesetzt werden. Es geht darum, den eigenen Text im Rahmen wissenschaftlicher Arbeit verantworten zu können.

4. Teilnahmekosten

Die Teilnahme ist kostenlos. Schweizer Jugend forscht übernimmt die Aufenthaltskosten (Verpflegung und Unterkunft) während der Dauer der Veranstaltungen. Die An- und Rückreise zu den Veranstaltungen in der Schweiz (für Ausländer ab Flughafen in der Schweiz) ist durch die Teilnehmenden, resp. deren Eltern oder gesetzliche Vertretung zu organisieren und zu bezahlen. Bei Teilnahmen an Veranstaltungen im Ausland übernimmt Schweizer Jugend forscht zusätzlich die Anmeldegebühren, Kosten für den Posterdruck und An- und Rückreise zum Anlass ab Flughafen in der Schweiz. Weitere Kosten tragen die Teilnehmenden.

Die Rückerstattung von Spesen wird als SEPA-Zahlung ausgeführt. Bei Zahlungen ausserhalb des SEPA-Raums können beim Empfänger Gebühren anfallen.

5. Versicherungen und Visa

Die Teilnehmenden haben selbst dafür zu sorgen, dass sie ausreichend versichert sind. Obligatorisch sind Kranken- und Unfallversicherung sowie eine Privathaftpflichtversicherung. Bei Reisen ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz ist rechtzeitig sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz auch am Veranstaltungsort gilt. Bei Auslandreisen müssen allfällig benötigte Visa selbst organisiert und bezahlt werden.

6. Respekt

Die Teilnehmenden begegnen sich untereinander und gegenüber anderen Mitwirkenden (Wettbewerbskommission, Expertinnen und Experten, freiwilligen Helfenden, Coaches, Koordinatorinnen und Koordinatoren, Tutorinnen und Tutoren, Medienschaffenden etc.) mit Respekt. Diskriminierung, Mobbing, sexuelle Belästigungen und Übergriffe sowie Gewalt werden nicht toleriert. Respektloses und fehlerhaftes Verhalten sind der Projektleitung zu melden.

7. Veranstaltungen

Sobald Schweizer Jugend forscht die Aufnahme in ein Förderprogramm bestätigt hat, ist die Teilnahme an den gesamten Veranstaltungen obligatorisch (bei Gruppenarbeiten für alle Gruppenmitglieder), sofern nichts anderes angegeben wird. Sämtliche Termine in einem Veranstaltungsprogramm (Unterricht, Vorträge, Exkursionen, Mahlzeiten, etc.) sind verbindlich. Die Anweisungen der Projektleitung sind zu befolgen.

Ausserhalb der verbindlichen Termine dürfen die Teilnehmenden die Freizeit unbeaufsichtigt und individuell gestalten, soweit die Leitung das Freizeitverhalten nicht einschränkt (z.B. Ausgangsrayon, Ausgang nur mit Begleitung, betreutes Freizeitprogramm rund um die Uhr). In der Regel gilt zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr im Schlafbereich Nachtruhe.

Besitz und Konsum illegaler Drogen ist verboten. Alkohol und Tabak dürfen nur besessen und konsumiert werden, soweit dies die örtliche Gesetzgebung zulässt (ausländische Bestimmungen beachten!). Die Leitung darf den Besitz und den Konsum von Alkohol und Tabak einschränken. Jeder Alkoholexzess (Rauschtrinken) ist verboten.

Sollten Minderjährige die Veranstaltung vorzeitig verlassen, sind unverzüglich die Eltern oder Erziehungsberechtigte zu informieren.

In Notfällen sind die Teilnehmenden einander zu Beistand verpflichtet, und es ist sofort die Leitung zu kontaktieren.

Teilnehmende von Förderprogrammen stehen SJf sowie den Partnern, Trägern und Gönnern der Stiftung in einem vertretbaren Ausmass und nach Absprache für Auskünfte, Interviews oder Veranstaltungen zur Verfügung. Dadurch entstehende Kosten wie Reisespesen oder Verpflegung werden von SJf bzw. dem Veranstalter übernommen.

8. Geistiges Eigentum und Verwendungsrechte

Das geistige Eigentum von eingereichten Arbeiten bleibt bei den Teilnehmenden.

Beabsichtigen Teilnehmende eine Arbeit einzureichen, die eine technische Erfindung enthält, ist es ihre Sache, vorzeitig die Patentierfähigkeit abzuklären. Ist ein Patent nicht vor der Eingabe zum Wettbewerb bei der zuständigen Behörde angemeldet, könnte der Patentanspruch verloren gehen.

Die Teilnehmenden räumen Schweizer Jugend forscht kostenlos das Recht ein, Arbeiten und Arbeitsergebnisse aus den Förderprogrammen zeitlich und örtlich unbeschränkt zu veröffentlichen. Schweizer Jugend forscht stellt so gut als möglich sicher, dass bei Publikationen der Autor genannt wird. 

9. Wegweisung und Ausschluss

Teilnehmende, die sich nicht an die Regeln halten oder sich ungebührlich benehmen, können von Veranstaltungen weggewiesen und von der weiteren Teilnahme ganz ausgeschlossen werden.

10. Verzicht auf weitere Teilnahme und Abmeldung

Teilnehmende, die sich ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Unfall, Todesfall) nach Aufnahme in ein Förderprogramm abmelden oder unentschuldigt fernbleiben, müssen mit der Bezahlung einer Umtriebsgebühr von bis zu CHF 250 rechnen und können zur Begleichung des Schadens verpflichtet werden. Falls ein Gruppenmitglied seine Teilnahme zurückzieht, hat es kein Anrecht auf Preise, Diplome etc., die der Arbeit verliehen werden.

11. Absage von Veranstaltungen

Die Durchführung von Veranstaltungen und die Teilnahme an internationalen Wettbewerben liegt in der alleinigen Kompetenz von Schweizer Jugend forscht und ihren Partnern. Bei Absagen oder Verschiebung besteht kein Anspruch auf Ersatz.

Wenn der Jugendliche nicht in dem Jahr teilnehmen kann, zu dem er/sie eingeladen wurde, ist es nicht möglich, die Teilnahme auf ein späteres Jahr zu verschieben.

12. Beschränkung der Haftung

Schweizer Jugend forscht und ihre Partner schliessen die vertragliche Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang aus.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf das Verhältnis zwischen Teilnehmenden und Schweizer Jugend forscht ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Bern.

Bern, April 2026 – Version 3.1
Dieses Dokument ersetzt vorhergehende Teilnahmebedingungen